Arbeitnehmerüberlassung
Personaldienstleistung ist in den vergangenen Jahren immer populärer geworden. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und steigender Flexibilisierungsansprüche ist die Personaldienstleistung ein erstklassiges Instrument moderner Beschäftigungspolitik.
Die Personaldienstleistung oder auch Zeitarbeit genannt, ist in Deutschland per Gesetz umfassend geregelt. Personaldienstleistungsunternehmen unterliegen einer grundsätzlichen Erlaubnispflicht und regelmäßigen Kontrollen durch die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit. Es gilt seit dem Jahr 1972 das so genannte „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“, welches den Arbeitnehmerschutz klar in den Vordergrund stellt. So genießen Arbeitnehmer in der Personaldienstleistung die gleichen Arbeitnehmerrechte und Sozialleistungen wie andere Arbeitnehmer auch.
Das Dreiecksverhältnis
Die Personaldienstleistung oder auch Zeitarbeit genannt ist durch ein Dreiecksverhältnis zwischen einem Zeitarbeitsunternehmen, einem Zeitarbeitnehmer/in und dem Einsatzunternehmen gekennzeichnet. Der Zeitarbeitnehmer hat mit den Zeitarbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag und nur das Zeitarbeitsunternehmen darf den Zeitarbeitnehmer/in an Dritte überlassen (sog. Verbot des Kettenverleihs).
Zwischen dem Einsatzunternehmen und dem Zeitarbeitsunternehmen wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen. Seine Arbeitsleistung erbringt der Zeitarbeitnehmer/in im Einsatzunternehmen. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert vorab seine Zeitarbeitnehmer/in, dass die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt (sog. Informationspflicht).
Höchstüberlassungsdauer
Die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers/in an dasselbe Kundenunternehmen ist grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt. Eine Rückkehr zum selben Kundenunternehmen ist nur mit einer Unterbrechung von drei Monaten und 1 Tag möglich. Krank- oder Urlaubstage zählen nicht zur Unterbrechung der Höchstüberlassung.
Kurzer Überblick:
- Jahr 1972: Inkrafttreten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- Jahr 1985: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer von 3 auf 6 Monate
- Jahr 1994: Verlängerung von 6 auf 9 Monate
- Jahr 1997: Verlängerung von 9 auf 12 Monate
- Jahr 2002: Verlängerung von 12 auf 24 Monate
- Jahr 2003: Außerkrafttreten der Überlassungshöchstdauer
- Jahr 2017: neue Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monate
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
PDF- Download – Arbeitnehmerüberlassung
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