ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG FÜR UNTERNEHMEN

Personaldienstleistung ist in den vergangenen Jahren immer populärer geworden und ist ein wertvolles Instrument, um flexibel auf Fachkräftemangel und Auftragsschwankungen zu reagieren, ohne langfristige Verpflichtungen einzugehen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und steigender Flexibilisierungsansprüche ist die Personaldienstleistung ein erstklassiges Instrument moderner Beschäftigungspolitik.

Personaldienstleistung, Arbeitnehmerüberlassung, Mitarbeiterüberlassung, Personalleasing Leiharbeit und Zeitarbeit sind Synonyme und beschreiben ein und dieselbe Sache.

Die Personaldienstleistung, ist in Deutschland per Gesetz umfassend geregelt. Personaldienstleistungsunternehmen unterliegen einer grundsätzlichen Erlaubnispflicht und regelmäßigen Kontrollen durch die Regionaldirektionen der Agentur für Arbeit. Es gilt seit dem Jahr 1972 das so genannte „Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)“, welches den Arbeitnehmerschutz klar in den Vordergrund stellt. So genießen Arbeitnehmer in der Personaldienstleistung die gleichen Arbeitnehmerrechte und Sozialleistungen wie andere Arbeitnehmer auch.

 

AÜ

 

SO FUNKTIONIERT ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch ein Dreiecksverhältnis zwischen uns als Personaldienstleister, einem Leiharbeitnehmer und Ihrem Unternehmen gekennzeichnet.  Nur wir als Personaldienstleister dürfen den Leiharbeitnehmer an Dritte überlassen (sog. Verbot des Kettenverleihs). 

Der Leiharbeitnehmer hat mit den Personaldienstleister einen Arbeitsvertrag. Gehalt und Personalnebenkosten sowie etwaige Krankheits- und Urlaubszeiten des Leiharbeitnehmers werden vom Personaldienstleister getragen. Sie als Unternehmen zahlen nur die geleistete Zeit des Leiharbeitnehmers.

Zwischen uns als Personaldienstleiter und dem Unternehmen wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen – es besteht demzufolge kein festes Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Leiharbeitnehmer. Durch die Arbeitnehmerüberlassung erhalten Sie das fachliche Weisungsrecht. Der Personaldienstleister informiert vorab seine Leiharbeitnehmer, dass die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt (sog. Informationspflicht).

 

 

VORTEILE DER ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

Neben der Flexibilität bietet Ihnen die Arbeitnehmerüberlassung noch einen weiteren großen Vorteil: Wir als Personaldienstleister tragen sämtliche Arbeitgeberpflichten und Sie als Kunde bezahlen nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Ihnen überlassenen Leiharbeitnehmer. Weitere Vorteile für Sie sind:

  • Die Personalsuche und der gesamte Bewerbungsprozess erfolgt durch uns
  • Qualifizierte und kompetente Mitarbeiter
  • Sie sparen sich den Veraltungsaufwand sowie jegliche Zusatzkosten
  • Sie haben die Möglichkeit zur Übernahme des Leiharbeitnehmers
  • Rechtliche Sicherheit dank Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Wichtige Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung:

Die Höchstüberlassung eines Leiharbeitnehmers an dasselbe Kundenunternehmen ist arbeitnehmerbezogen und mit Inkrafttreten der AÜG-Reform zum 01.04.2017 grundsätzlich auf 18 Monate begrenzt. Eine Rückkehr zum selben Kundenunternehmen ist nur mit einer Unterbrechung von drei Monaten und 1 Tag möglich. Krank- oder Urlaubstage zählen nicht zur Unterbrechung der Höchstüberlassung. Zeiträume vorheriger Überlassungen an denselben Kunden sind anzurechnen.

 

Geschichte der Höchstüberlassungsdauer

Im Laufe der letzten Jahre wurde die Höchstüberlassung immer wieder angepasst und erweitert. Nachstehend ein kurzer Überblick:

  • Jahr 1972: In-Kraft-Treten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes „AÜG“
  • Jahr 1985: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer von 3 auf 6 Monate
  • Jahr 1994: Verlängerung von 6 auf 9 Monate
  • Jahr 1997: Verlängerung von 9 auf 12 Monate
  • Jahr 2002: Verlängerung von 12 auf 24 Monate
  • Jahr 2003: Höchstüberlassungsdauer wird im Zuge der Hartz-Reform aufgehoben
  • Jahr 2017: neue Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monate

 

Wo wird die Höchstüberlassung geregelt?

Die Höchstüberlassungsdauer ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankert (§ 1 AÜG Absatz 1b). Kommt es zu einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, werden hier die konkreten Tätigkeiten, Arbeitszeiten sowie die Gehaltsregelungen und Zuschläge etc. des Leiharbeitnehmers festgelegt – und somit auch die Höchstüberlassungsdauer.

 

Was sind Unterbrechungsfristen?

Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer tritt nach 18 Monaten ununterbrochenen Einsatzes des Leiharbeitnehmers beim Entleiher ein. Dazugerechnet werden auch Einsatzzeiten im selben Unternehmen, wenn der Leiharbeitnehmer zuvor von einem anderen Personaldienstleister vermittelt wurde.

Ist der Leiharbeitnehmer für exakt drei Monate oder weniger nicht beim Entleiher beschäftigt, nimmt seine Tätigkeit dann aber wieder auf, gilt der Einsatz als nicht unterbrochen. Erst, wenn der Leiharbeitnehmer mehr als drei Monate (Faustformel drei Monate und einen Tag) nicht mehr beim Entleiher tätig war, beginnt die Einsatzzeit von Neuem und die Höchstüberlassungsdauer wird auf null gesetzt. Der Leiharbeitnehmer kann so laut Gesetz erneut 18 Monate im selben Unternehmen eingesetzt werden.

 

Abweichung der Höchstüberlassungsdauer

 Die Höchstüberlassungsdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen abweichen. Dies gilt, wenn für die Einsatzbranche des Entleihers (nicht der Personaldienstleister) ein Tarifvertrag vorliegt, der eine abweichende Höchstüberlassungsdauer regelt. Tarifgebundene und nicht tarifgebundene Unternehmen unterliegen dabei unterschiedlichen Bedingungen.

 Abweichung bei tarifgebundenen Entleihern: Tarifgebundene Entleiher, die über einen Haustarifvertrag verfügen oder Mitglied im Arbeitgeberverband der Einsatzbranche sind, können abweichende Regelungen umsetzen. Eine Abweichung ist möglich, wenn:

  • eine andere Höchstüberlassungsdauer als 18 Monate im Tarifvertrag festgelegt ist.
  • der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel erhält, die zulässt, dass in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden.

Demzufolge sind auch längere oder kürzere Einsatzzeiten als 18 Monate möglich.

Abweichung bei nicht tarifgebundenen Entleihern: Nicht tarifgebundene Unternehmen sind nicht Mitglied im Arbeitgeberverband oder sie sind Mitglied ohne Tarifbindung haben aber ebenfalls die Möglichkeit, eine abweichende Höchstüberlassungsdauer durchzusetzen. In allen Fällen ist dafür ein Betriebsrat nötig. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Ist im Tarifvertrag der Einsatzbranche eine abweichende Höchstüberlassungsdauer geregelt, kann diese Regelung durch eine Betriebsvereinbarung übernommen werden. Sie kann also nicht, wie im Falle tarifgebundener Kunden, direkt angewandt werden.
  • Sieht der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel vor, kann eine abweichende Überlassungshöchstdauer in der Betriebsvereinbarung geregelt werden – hier kann eine Grenze für die Höchstüberlassungsdauer festgelegt oder etwa eine Bandbreite von 12 bis 24 Monaten angegeben werden.
  • Legt ein Tarifvertrag mit Öffnungsklausel keine Überlassungshöchstdauer fest, liegt die Höchstgrenze bei maximal 24 Monaten

Personaldienstleister stehen also vor der Aufgabe, die Tarifverträge der Entleiher hinsichtlich der Öffnungsmöglichkeiten bzw. auf Vorgaben der Höchstüberlassungsdauer zu überprüfen.

 

Branchenzuschläge ermöglichen eine stufenweise Annäherung der Löhne von Leiharbeitnehmern an das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter in der Einsatzbrachen. Nach einem bestimmten Einsatzzeitraum im selben Kundenunternehmen erhalten Leiharbeitnehmer neben dem tariflichen Basisentgelt Zuschläge auf Ihren Tariflohn. Die sukzessiven Gehaltsanpassungen der Zeitarbeitsentgelte reduzieren die Lohndifferenzen zwischen Leiharbeitnehmer und Stammmitarbeitern der Einsatzbranche. Dadurch können Personaldienstleister eine faire Entlohnung sicherstellen und ihr Image als attraktiver Arbeitgeber stärken.

 

Für wen gelten die Branchenzuschläge?

Die Branchenzuschläge gelten für alle Unternehmen in Deutschland, die den jeweiligen Branchen bzw. Industriezweig angehören sowie für die dort eingesetzten Leiharbeitnehmer.

Die Unternehmen müssen dem Personaldienstleister ihre Branchenzugehörigkeit angeben. Diese kann z.B. bei der Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft, Handwerkskammer oder beim Gewerbeamt erfragt werden.

 

Wie hoch sind die Branchenzuschläge?

Die Höhe der Branchenzuschläge richtet sich nach der Entgeltgruppe, der ein Leiharbeitnehmer angehört (EG 1 bis EG 9) und ist abhängig vom Einsatzzeitraum. Der Branchenzuschlag berechnet sich auf Grundlage des Stundenentgelts im Entgelttarifvertrag und erfolgt stufenweise. Die Branchenzuschläge steigen mit der Einsatzdauer sowie mit zunehmender Erfahrung des Leiharbeitnehmers im selben Kundenbetrieb an. Die Branchenzuschläge sind außerdem von der Höhe des Vergleichslohns eines Stammmitarbeiters im Einsatzunternehmen sowie von der Überlassungsdauer abhängig.

 

Ab wann kommen Branchenzuschläge zum Tragen?

Branchenzuschläge zeichnen sich durch eine sukzessive Anhebung der Entgelte aus. Leiharbeitnehmer erreichen im Regelfall nach einer zuschlagsfreien Einarbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen die erste Stufe. Sind Leiharbeiter 15 Monate ununterbrochen im selben Unternehmen einer dem Tarifvertrag zugehörigen Branche im Einsatz, können Leiharbeitnehmer mit einem bis zu 65-prozentigen Aufschlag auf das Basisentgelt rechnen. Die Einsatzzeit gilt dabei als ununterbrochen, wenn der Leiharbeitnehmer seine Arbeit für den Kunden nicht mehr als 3 Monate (exakt: 3 Monate und 1 Tag) unterbricht. Als Grundlage hierfür muss ein Branchenzuschlagstarifvertrag der Zeitarbeitsbranche (BAP oder IGZ) Anwendung finden.

 

Auswirkung der AÜG-Reform auf die Branchenzuschläge!

Mit In-Kraft-Treten der AÜG-Reform zum 01. April 2017 ist gesetzlich verankert, dass Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer einen gleichwertigen Lohn wie vergleichbare Stammmitarbeiter erhalten. Ebenso haben Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer für ein Unternehmen ohne Branchenzuschlagstarifvertrag einen Anspruch auf Lohnanpassungen – dies gilt auch dann, wenn sie vorher von einem anderen Personaldienstleister überlassen wurden. Das Entgelt umfasst alles das, was der Leiharbeitnehmer erhalten würde, wenn er direkt vom Entleiher eingestellt worden wäre (BAG). Hierzu zählen sämtliche Lohnbestandteile des Entleihers.

Liegt auf Seite des Entleihers ein Branchenzuschlagstarif vor, erfolgt nach 15 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer die Angleichung an Equal Pay. Voraussetzungen hierfür sind, dass

  • nach spätestens 6 Wochen Einarbeitungszeit erfolgt eine stufenweise Annäherung an das Vergleichsentgelt
  • der Leiharbeitnehmer spätestens nach dem 15. Monat der Überlassung im selben Unternehmen einen Arbeitslohn erhält, der mit dem tarifvertraglichen Gehalt vergleichbarer Stammmitarbeiter der Branche gleichwertig ist.

Mit dem In-Kraft-Treten des reformierten AÜG zum April 2017 wurden die Verträge angepasst – Vertragsparteien sind der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und die zuständigen Gewerkschaften. Unter anderem erfolgte die Einführung einer 6. Branchenzuschlagsstufe auf das Stundenentgelt des Entgelttarifvertrags der Zeitarbeit. Zum 01. Januar 2018 sind erstmalig die neuen Branchenzuschläge fällig geworden vorausgesetzt, der Leiharbeitnehmer arbeitet unter einem Branchentarifvertrag von ver.di oder IG Metall. Die restlichen Branchentarifverträge der IG BCE haben die 6. Stufe erstmalig zum 01.07.2018 eingeführt.

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist der Grundsatz von Equal Pay verankert. Leiharbeitnehmer sollen nach einer ununterbrochenen Einsatzdauer von 9 Monaten (gesetzliches Equal Pay) bzw. nach 15 Monaten (tarifliches Equal Pay) ein gleichwertiges/vergleichbares Arbeitsentgelt erhalten wie ein fest angestellter Mitarbeiter des Entleihers. In § 8 AÜG ist der Anspruch von Equal Pay geregelt. Diese Regelung tritt im Zuge der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG-Reform) ab dem 01.04.2017 in Kraft.
Durch eine Dreieckskonstellation zwischen Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher zeichnet sich die Beschäftigungsform der Zeitarbeit ab. Der Verleiher regelt mit dem Entleiher die Rahmenbedingungen mittels eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages u.a. auch das Eqaul Pay.

 

Was enthält Equal Pay?

In puncto Arbeitsentgelt soll der Leiharbeitnehmer dem Stammmitarbeiter beim Entleiher durch das Equal Pay gleichgestellt werden.
Neben dem laufenden Arbeitsentgelt zählt jede Vergütung, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt wird wie z.B. Vermögenswirksame Leistungen, Verpflegungszuschüsse, Entgeltfortzahlungen, Sonderzahlungen (z. B. Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), Zulagen oder Zuschläge (Sonntag-, Feiertag-, Nacht-, Überstunden-, Schichtzuschlag). Wortwörtlich fallen sämtliche Bruttovergütungsanteile, welche auf den Lohnabrechnungen der Stammbelegschaft ausgewiesen wurden, darunter (u.a. auch Diensthand/Firmenfahrzeug). Dem Leiharbeitnehmer kann dies ggfs. auch in Euro ausbezahlt werden. Beschäftigt der Arbeitgeber keine vergleichbaren Stammmitarbeiter, müsste ein fiktives Entgelt zur Berechnung zu Grunde gelegt werden. Dieses bemisst sich an dem Betrag, den der Zeitarbeiter als fester Angestellter beim Kunden erhalten würde. Verdient er besser als der Stammbeschäftigte, kann seine Vergütung nicht auf Equal Pay abgesenkt werden (Besitzstandswahrung). Er darf somit nicht schlechter gestellt werden als bisher.

 

Wann kommt Equal Pay zur Anwendung?

Wen ein Leiharbeitnehmer 9 Monate beim Kunden beschäftigt war, greift der gesetzliche Equal Pay Grundsatz. Somit erhält der Leiharbeitnehmer ab dem 10. Monat eine gleichwertige Bezahlung wie ein vergleichbarer Mitarbeiter beim Kunden. Liegt während der Einsatzzeit eine Unterbrechung von z.B. 2 Monaten vor, so hat der Leiharbeitnehmer dennoch nach neunmonatiger Einsatzdauer einen Anspruch auf Equal Pay. Vorbeschäftigungen beim gleichen Kunden, egal über welchen Personaldienstleister, müssen angerechnet werden so lange keine Unterbrechung von 3 Monaten und 1 Tag dazwischen liegen. Ist die Unterbrechungsfrist jedoch länger als 3 Monate und 1 Tag, beginnen die 9 Monate beim nächsten Kundeneinsatz von vorne. Überlassungszeiten, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2017 stattgefunden haben, werden nicht angerechnet.

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